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  • ab 24.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Start Guides-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Start Guides" zur Unterstützung der Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte in Unternehmen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Start Guides-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Landes Zuwendungen für Projekte, mit denen die Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer für den Arbeitsmarkt in Niedersachsen auf regionaler Ebene unterstützt wird.

Zielgruppen sind Unternehmen mit Fachkräftebedarf an Betriebsstandorten in Niedersachsen sowie internationale Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Erwerbsinteresse in Niedersachsen. Dies können erwerbsfähige Geflüchtete, freizügigkeitsberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus Mitgliedsstaaten der EU oder Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten sein, für die ein Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland besteht.

Regionale Start Guide-Projekte sollen dazu beitragen, den zuwanderungs- und integrationsbedingten Mehraufwand der Einmündung in Erwerbstätigkeit durch flankierende Unterstützungsangebote für die Zielgruppen zu erleichtern. Dies soll unter Einbindung relevanter Beteiligter erfolgen. Die Projekte sollen die Nutzung bestehender Unterstützungsangebote, die auf vergleichbare Zielgruppen und Förderziele ausgerichtet sind, verstärken und nach Bedarf ergänzen.

Ein zentrales Koordinierungsprojekt soll die projektübergreifende Qualitätssicherung unterstützen sowie auf eine landesweit kohärente Arbeitsmarktförderung zur Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer hinwirken.

1.2 Die Projekte sollen Unternehmen dazu motivieren, ausländische Potenziale stärker in ihre Personalrekrutierung einzubeziehen und darauf hinwirken, etwaige Vorbehalte oder Hemmnisse der Unternehmen abzubauen. Dazu sollen Unternehmen für die Möglichkeiten der Fach- und Nachwuchskräftesicherung aus geeigneten Potenzialgruppen internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer sensibilisiert und in der Umsetzung betrieblicher Rekrutierungen sowie Integrationsprozesse durch sachdienliche Informationen und praktische Hilfen begleitet werden.

Gleichermaßen sollen die Projekte die Attraktivität einer Erwerbstätigkeit in Niedersachsen für internationale Zuwanderinnen und Zuwanderer verbessern. Dazu sollen Zuwanderinnen und Zuwanderer zu Integrationsbelangen im Zusammenhang mit der Aufnahme von betrieblichen Praktika, Ausbildungen und Beschäftigungsverhältnissen oder einer darauf gerichteten beruflichen Weiterbildung in Niedersachen beratend sowie durch praktische Hilfen unterstützt werden.

Zielgruppenübergreifend sollen die Projekte auf einen Ausgleich zwischen den betrieblichen Anforderungen einerseits und den persönlichen Voraussetzungen und Erwartungen der internationalen Zuwanderinnen und Zuwanderer andererseits hinwirken.

1.3 Relevante Beteiligte sind regionale und landesweite Arbeitsmarktakteure wie die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit, regionale Agenturen für Arbeit, Jobcenter, Kammern, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften, daneben wohlfahrtsnahe sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, geförderte Projekte mit Tätigkeit in der arbeitsmarktbezogenen Integrationsarbeit für Zuwanderinnen und Zuwanderer, öffentliche wie private Bildungseinrichtungen sowie die zuständigen Ausländerbehörden.

Zur Gewährleistung der Kohärenz der örtlichen Arbeitsmarkt-Integrationsarbeit muss die Projektbegleitung für Einzelfälle in Abstimmung mit den örtlichen Arbeitsagenturen, Jobcentern und erforderlichenfalls mit den zuständigen Ausländerbehörden erfolgen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 857)