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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 149 GVGA - Vorführung von Zeugen, Parteien und Beteiligten
(§ 372a Absatz 2, § 380 Absatz 2 ZPO, § 33 Absatz 3, § 96a Absatz 2, § 128 Absatz 4, § 178 Absatz 2 FamFG; § 98 InsO)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Das Gericht kann den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Vorführung einer Person, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, beauftragen. 2Der Gerichtsvollzieher führt den Auftrag nach den Anordnungen des Gerichts aus. 3Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; das Schriftstück ist dem Betroffenen vor der Ausführung des Auftrages vorzuzeigen. 4Im Übrigen findet § 145 entsprechende Anwendung. 5Die in § 145 Absatz 4 Satz 1 vorgesehene unverzügliche Benachrichtigung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher fernmündlich gegenüber der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts, wenn nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass der Termin noch rechtzeitig aufgehoben werden kann.