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  • ab 01.11.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LFPPrEntErl

Bibliographie

Titel
Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer für Luftfahrtpersonal
Redaktionelle Abkürzung
LFPPrEntErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
97300

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG i. d. F. vom 10. 5. 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. 7. 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 S. 472), sind die Bundesländer für die Erteilung der Erlaubnisse (Lizenzen) für Pilotinnen und Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpilotinnen, Privatpiloten, Segelflugzeugführerinnen, Segelflugzeugführer, Freiballonführerinnen, Freiballonführer und Luftschiffführerinnen und Luftschiffführer sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. 11. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsvorschriften in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 311 S. 1; 2012 Nr. L 230 S. 5; 2017 Nr. L 149 S. 98; 2018 Nr. L 132 S. 48, Nr. L 202 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 204 S. 13), zuständig. Diese Aufgabe wurde in Niedersachsen gemäß § 14 Abs. 2 ZustVO-Verkehr i. d. F. vom 25. 8. 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. 1. 2018 (Nds. GVBl. S. 2), an die NLStBV übertragen.

Die für die Erteilung einer Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgesehenen Prüfungen sind gemäß Anhang VI Teilabschnitt FCL Abschnitt III ARA.FCL.300 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang I Abschnitt K Kapitel 1 FCL.1015 Buchst. b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 i. V. m. dem Examiner Differences Document 2.1.1 (https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/aircrew-and-medical, Pfad: "Releated Content - Examiner Differences Document") vor der Erlaubnisbehörde oder durch sie bestimmte Prüferinnen oder Prüfer abzulegen (vgl. auch § 128 Abs. 2 i. V. m. § 131 LuftPersV).

Sofern sich die zuständige Stelle für die Abnahme der praktischen Prüfungen anerkannter Prüferinnen und Prüfer bedient, sind diese aus den gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i. V. m. § 2 Abs. 1 LuftKostV zu vereinnahmenden Prüfungsgebühren wie folgt zu entschädigen:

Für die Abnahme der praktischen Prüfung für

1.1
Privatflugzeugführerinnen, Privatflugzeugführer (PPL[A]),

1.2
Leichtluftfahrzeugführerinnen, Leichtluftfahrzeugführer (LAPL[A])

1.3
Privathubschraubführerinnen, Privathubschraubführer (PPL[H])

1.4
Leichtluftfahrzeugführerinnen, Leichtluftfahrzeugführer (LAPL[H])

1.5
Segelflugzeugführerinnen, Segelflugzeugführer (SPL, LAPL[S])

1.6
Freiballonführerinnen, Freiballonführer (BPL, LAPL[B])

1.7
Luftschiffführerinnen, Luftschiffführer (PPL[As]).

beträgt die Entschädigung 80 % der nach der LuftKostV für die Prüfungsabnahme zu erhebenden Gebühren. Hierbei ist die geltende Fassung der LuftKostV zum Zeitpunkt der Prüfungsabnahme zugrunde zu legen.

Zusätzlich erhalten Prüferinnen und Prüfer Reisekosten nach den in Niedersachsen geltenden Regelungen.

Im Hinblick darauf, dass die Prüferinnen und Prüfer für die Ausübung ihrer Tätigkeit fast ausschließlich auf die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs angewiesen sind, ist ihnen hierfür allgemein die Genehmigung zu erteilen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG).

Für Verdienstausfall wird Ersatz nicht gewährt.

Im Interesse einer sparsamen Verwaltung ist nach Möglichkeit anzustreben, mehrere Prüfungen an einem Tag und an einem günstigen Prüfungsort durchzuführen.

Die Prüferinnen und Prüfer genießen allgemein bei ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII.

Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer ist Dienst i. S. beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 71 NBG verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuüben.

Für die Abgeltung von Sachschäden, die den Prüferinnen oder Prüfern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, ist § 83 NBG anzuwenden, soweit für die Beamtin oder den Beamten eine Dienstleistungspflicht nach § 71 NBG besteht. Für die anerkannten Prüferinnen und Prüfer ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden.