§ 14 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die folgenden, nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), dem Land obliegenden Aufgaben:
- 1.
die Genehmigung der Flughäfen Braunschweig-Wolfsburg, Hannover-Langenhagen und Lemwerder sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen dieser Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG),
- 2.
die Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG),
- 3.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen stattfinden oder von ihnen ausgehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG),
- 4.
die Erlaubnis zum Starten und Landen auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG),
- 5.
die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums, wenn die in Nummer 1 genannten Flughäfen betroffen sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG),
- 6.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG),
- 7.
die Ausübung der Luftaufsicht auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG).
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
- 1.
für die nach § 31 Abs. 2 LuftVG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind,
- 2.
die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG und der Anhörungsbehörde (§ 10 Abs. 2 LuftVG).