§ 12 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Notarinnen und Notare haben die Anzeige der Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume (§ 27, § 9 Abs. 2, 3 BNotO) in zwei Stücken über das Landgericht an das Oberlandesgericht sowie an die Notarkammer ihres Amtsbezirkes zu richten.