§ 45 NLWO - Öffentlichkeit der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.