§ 51 NLWO - Schluss der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die wählenden Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wählenden Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 45 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.