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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IntZuwGewRL - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Die Zuwendung darf nur für Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskinder bewilligt werden, die der Schulpflicht unterliegen und für deren Unterbringung keine Leistungen nach Bundesrecht (z. B. Bundesausbildungsförderungsgesetz) gewährt bzw. lediglich deshalb nicht gewährt werden, weil Einkommensgrenzen überschritten worden sind. Eine Förderung entfällt ebenfalls, wenn die Unterkunftsbeiträge für die Internatsunterbringung durch eigens dafür vorgesehene Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet werden (z. B. Leistungen nach dem BSHG).

Die Sorgeberechtigten der o. a. Kinder müssen mit ihrem Hauptwohnsitz in Niedersachsen gemeldet sein.

Soweit eine regelmäßige Beschulung anderweitig sichergestellt werden kann (z. B. bei Betreuung durch einen Dritten außerhalb eines Internates) ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Zuwendung wird für die Unterbringungszeiten gewährt, für die vertragsgemäß Zahlungsbeiträge von den Sorgeberechtigten zu leisten sind und währenddessen die Kinder tatsächlich im Internat anwesend bzw. kurzfristig entschuldigt nicht anwesend waren. Die Sorgeberechtigten treten den Zuwendungsbetrag an das Internat ab.