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  • ab 24.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BüEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Redaktionelle Abkürzung
BüEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenagenturen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass

4.1.1
sie mindestens folgende Leistungen erbringen:

  • Information, Beratung und Vermittlung von Menschen jeglichen Alters und Geschlechts und jeglicher Herkunft, unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite des freiwilligen Engagements, die für die Freiwilligen und die an einer Freiwilligentätigkeit Interessierten kostenfrei erfolgt,

  • Beratung und Ansprache von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten oder arbeiten wollen,

  • Organisation und/oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für freiwillig Engagierte,

  • Anwendung eines Qualitätsmanagementverfahrens nach Absprache mit dem MS,

  • Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit durch die in der Anlage genannten Maßnahmen, ggf. im Rahmen regionaler Bündelungen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind; digitale Angebote stellen eine Ergänzung und Erweiterung der analogen Angebote dar,

  • Einbindung und Vermittlung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Einbindung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen, soweit dies in der jeweiligen Region möglich ist; ggf. unter Kooperation mit bestehenden Strukturen;

4.1.2
sie folgende Mindeststandards erfüllen:

  • wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden; eine ausschließlich digitale oder telefonische Präsenz ist nicht ausreichend,

  • barrierefreier Zugang zu den Beratungsstellen und sonstigen Räumen der Agentur sowie zu sämtlichen Angeboten außerhalb dieser Räume; bestehende Agenturen sollen dies möglichst ebenfalls sicherstellen;

4.1.3
sie in einem breit aufgestellten örtlichen Netzwerk aus Vereinen, Verbänden, Kommunen, weiteren Institutionen und Unternehmen, in dem auch gemeinsame Vorhaben durchgeführt werden, eine aktive Rolle wahrnehmen.

4.2 Sach- und Personalausgaben der LAGFA Niedersachsen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Betreiben einer Geschäftsstelle

  • Unterstützung von Freiwilligenagenturen, bei denen eine Mitgliedschaft zur LAGFA Niedersachsen besteht,

  • Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,

  • Anbieten von Fortbildungen zu einem Qualitätsmanagement,

  • Durchführen von Koordinierungstätigkeiten,

  • Teilnahme an Gremien,

  • Netzwerkarbeit im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements,

  • Öffentlichkeitsarbeit,

  • Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten,

  • Unterstützung des Landes in der Stärkung und der Weiterentwicklung des Bürgerschaftlichen Engagements.

4.3 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Betreiben einer Geschäftsstelle,

  • Koordinierung und Initiierung von Bildungsmaßnahmen ihrer Mitglieder, die dem Bürgerschaftlichen Engagement zugutekommen,

  • Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,

  • Netzwerkarbeit,

  • Teilnahme an Gremien,

  • Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten.

4.4 Sach- und Personalausgaben für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen sind zuwendungsfähig, sofern die Lotsinnen und Lotsen durch die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. entsprechend eines mit dem MS abgestimmten Curriculums qualifiziert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)