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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 RehaBRdErl - Zustimmung für die Erstellung des Einschätzungsbogens für die Berufsberatung durch die Schule

Bibliographie

Titel
Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der allgemein bildenden Schule
Redaktionelle Abkürzung
RehaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

wir (Agentur für Arbeit und Schule) möchten Ihr Kind bei der Berufswahl und bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle unterstützen. Dafür braucht die Berufsberatung der Agentur für Arbeit Informationen über Ihr Kind.

  • Die Schule darf solche Informationen nur mit Ihrem Einverständnis an die Agentur für Arbeit weitergeben.

  • Dazu erstellt sie einen Einschätzungsbogen, der Ihnen zur Kenntnis gegeben wird.

  • Dieser wird nur nach Ihrer Zustimmung an die Agentur für Arbeit weitergeleitet.

  • Die Agentur für Arbeit darf diese Angaben nur für die vorgenannten Zwecke nutzen.

  • Sie hat dabei die Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten zu beachten.

  • Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.

  • Eine Verweigerung der Einwilligung hat keine nachteiligen rechtlichen Folgen für Sie und Ihr Kind.

  • Die Daten werden nach Abschluss der Zusammenarbeit bzw. bei Widerruf Ihrer Einwilligung gelöscht.

Wir bitten Sie daher, Ihre Zustimmung zur Erstellung eines Einschätzungsbogens durch die Schule zu geben und die unten stehende Erklärung unterschrieben an die Schule zurückzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Erklärung:

Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass zum Zwecke der Berufsberatung die Schule einen Informationsbogen für ______________________________ (Name der Schülerin/des Schülers) für die Agentur für Arbeit erstellt.

___________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift der Eltern/Erziehungsberechtigten

Außer Kraft am 1. August 2025 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. April 2023 (SVBl. S. 171)