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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 NRKVO - Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Die Höhe des Tagegeldes bei einer Abwesenheit der oder des Dienstreisenden vom Wohnort und vom Dienstort im Inland von 24 Stunden richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591), in der jeweils geltenden Fassung. 2Für eintägige Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit der oder des Dienstreisenden vom Wohnort und vom Dienstort im Inland von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden sowie jeweils für den Anreisetag und den Abreisetag bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen beträgt das Tagegeld 80 Prozent des nach Satz 1 bestimmten Tagegeldes. 3Dauert der dienstliche Aufenthalt an demselben Geschäftsort im Ausland ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, so wird das Tagegeld vom 15. Tag an um 10 Prozent vermindert; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde von einer Verminderung des Tagegeldes absehen.

(2) 1Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nach, so richtet sich die Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV. 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 3Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nicht nach, so wird für bis zu 14 Übernachtungen ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 25 Euro je Übernachtung gewährt.

(3) 1Hält sich die oder der Dienstreisende an einem Kalendertag in mehr als einem Staat auf, so richtet sich die Höhe des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes nach dem Staat, den die oder der Dienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. 2Ist der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Staat Deutschland, so ist abweichend von Satz 1 für das Tagegeld der Staat des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland maßgeblich. 3Sind für Orte in einem Staat unterschiedliche Tagegelder oder Übernachtungsgelder bestimmt, so kommt es im Fall des Satzes 1 auf den Ort an, den die oder der Dienstreisende zuletzt erreicht, und im Fall des Satzes 2 auf den Ort, den die oder der Dienstreisende zuletzt als Geschäfts-, Dienst- oder Wohnort im Ausland hatte. 4Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(4) Bei der Nutzung eines Schiffs für eine Auslandsdienstreise ist das Tagegeld zu gewähren, das für eine Auslandsdienstreise nach Luxemburg gewährt wird; für die Tage der Einschiffung und der Ausschiffung bestimmt sich die Gewährung des Tagegeldes nach dem Staat, in dem der Ort des Hafens für die Ein- und Ausschiffung liegt.