§ 11 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt II Nr. 4 (Entschädigung für Tierverluste) des Tierseuchengesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.
(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten.