Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt II Nr. 4 (Entschädigung für Tierverluste) des Tierseuchengesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.

(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten.