§ 11 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt II Nr. 4 (Entschädigung für Tierverluste) des Tierseuchengesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.
(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten auch insoweit, wie diese nicht bereits nach § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes zu berücksichtigen sind.