§ 30 Nds. StudAkkVO - Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Abs. 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht (Bündelakkreditierung). 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 23 genehmigen.
(3) 1Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
- 1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder noch nicht praktikabel ist,
- 2.
das Qualitätsmanagementsystem der studienorganisatorischen Teileinheit in die Hochschule integriert ist und
- 3.
mindestens ein Studiengang der studienorganisatorischen Teileinheit das Qualitätsmanagementsystem bereits durchlaufen hat.