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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 Nds. StudAkkVO - Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsbericht, Begehung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Studienakkreditierungsstaatsvertrag zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. 2Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.

(2) 1Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. 2Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenschaft zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die Systemakkreditierung und die Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.

(3) 1Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. 2Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. 3Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. 4Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. 5Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.

(4) 1Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. 2Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. 3Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. 4Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. 5Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.

(5) 1Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium statt. 2Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. 3Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.