§ 23 Nds. StudAkkVO - Vorzulegende Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Dem Antrag auf Akkreditierung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Selbstevaluationsbericht der Hochschule (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, § 24 Abs. 2),
- 2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht, wobei sich im Fall der Systemakkreditierung der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nummern 3 und 4 beziehen muss,
- 3.
bei einem Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,
- 4.
bei einem Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Stellt der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung, so ist dieses zu nutzen.