Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 SchOrgVO - Außenstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,

  2. 2.

    ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,

  3. 3.

    ausreichend große Klassen und Lerngruppen gewährleistet bleiben und

  4. 4.

    die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.