§ 3 SchOrgVO - Außenstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchOrgVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.
die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,
- 2.
ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,
- 3.
ausreichend große Klassen und Lerngruppen gewährleistet bleiben und
- 4.
die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.