§ 2 SchOrgVO - Schulstandorte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchOrgVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Schulstandorte für Schulen in den Sekundarbereichen I und II können nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein. 2Schulstandorte für Schulen im Sekundarbereich I können auch Zentrale Orte sein.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn besondere regionale Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch
- 1.
ein Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann,
- 2.
wesentlich günstigere Schulwege entstehen oder
- 3.
eine wesentlich günstigere regionale Verteilung von Bildungsangeboten erzielt werden kann.