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  • ab 25.02.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchOrgVO - Schulstandorte

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Schulstandorte für Schulen in den Sekundarbereichen I und II können nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein. 2Schulstandorte für Schulen im Sekundarbereich I können auch Zentrale Orte sein.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn besondere regionale Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch

  1. 1.

    ein Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann,

  2. 2.

    wesentlich günstigere Schulwege entstehen oder

  3. 3.

    eine wesentlich günstigere regionale Verteilung von Bildungsangeboten erzielt werden kann.