SchOrgVO,NI - Schulorganisationsverordnung

Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 62 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2021 (Nds. GVBl. S. 634) (2)

Aufgrund des § 106 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2010 (Nds. GVBl. S. 517), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Schulstandorte2
Außenstellen3
Größe der Schulen und von Teilen von Schulen4
Einzugsbereiche5
Nachhaltigkeit schulorganisatorischer Entscheidungen6
(weggefallen)7
Inkrafttreten8

SVBl. S. 106

SVBl. S. 527

§ 1 SchOrgVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Diese Verordnung bestimmt für die allgemein bildenden öffentlichen Schulen Anforderungen an Schulstandorte, Voraussetzungen für Außenstellen, Anforderungen an die Größe von Schulen und Teilen von Schulen sowie Anforderungen an Einzugsbereiche.

§ 2 SchOrgVO - Schulstandorte

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Schulstandorte für Schulen in den Sekundarbereichen I und II können nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein. 2Schulstandorte für Schulen im Sekundarbereich I können auch Zentrale Orte sein.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn besondere regionale Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch

  1. 1.

    ein Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann,

  2. 2.

    wesentlich günstigere Schulwege entstehen oder

  3. 3.

    eine wesentlich günstigere regionale Verteilung von Bildungsangeboten erzielt werden kann.

§ 3 SchOrgVO - Außenstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,

  2. 2.

    ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,

  3. 3.

    ausreichend große Klassen und Lerngruppen gewährleistet bleiben und

  4. 4.

    die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.

§ 4 SchOrgVO - Größe der Schulen und von Teilen von Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für die Größe der Schulen und von Teilen von Schulen gelten die folgenden Anforderungen:

Schulform Zahl der Klassen und Lerngruppen je Schuljahrgang (Zahl der Züge)Ausnahmen
mindestenshöchstens1)
Nr. 1234
Spalte   
1Grundschule141Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. 2In diesem Fall soll sie eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.
2Hauptschule241Eine Schule darf einzügig geführt werden, wenn sie weder nach § 106 Abs. 1 NSchG mit einer anderen Hauptschule zusammengelegt noch nach § 106 Abs. 6 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch zusammengefasst werden kann; sie hat eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer anderen Hauptschule zu vereinbaren. 2Der Hauptschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule darf einzügig geführt werden. 3Der Hauptschulzweig einer anderen organisatorisch zusammengefassten Schule darf einzügig geführt werden, wenn beim Hauptschulzweig die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
3Realschule24Nummer 2 Spalte 4 gilt entsprechend.
4Oberschule im Sekundarbereich I
4.1Oberschule ohne gymnasiales Angebot26
4.2Oberschule mit gymnasialem Angebot3,
bei Schulzweiggliederung davon mindestens 1 im gymnasialen Schulzweig
9
5Gymnasium im Sekundarbereich I26
6Gesamtschule im Sekundarbereich IEine Gesamtschule darf dreizügig geführt werden, wenn
1. sie vor dem 1. August 2013 errichtet wurde,
2. eine andere Gesamtschule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist oder
3. sie die einzige Schule im Sekundarbereich I am Schulstandort ist
und die inhaltlichen und organisatorischen Grundanforderungen an eine Gesamtschule erfüllt werden.
6.1Integrierte48
6.2Kooperative
6.2.1nach Schulzweigen gegliedert4, davon mindestens 2 im Gymnasialzweig9
6.2.2nach Schuljahrgängen gegliedert48
7Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II3Der Sekundarbereich II darf jeweils auch mit weniger als drei Lerngruppen je Schuljahrgang fortgeführt werden, wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist.
8Abendgymnasium, Kolleg3
9Förderschule1Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn
1.im Primarbereich schuljahrgangsübergreifende Klassen oder Lerngruppen gebildet werden und
2.im Sekundarbereich I
a)die Schule mit einer anderen Schule des Sekundarbereichs I organisatorisch zusammengefasst wird (§ 106 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2),
b)eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart wird (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) oder
c)durch die Fortführung ein vorhandener Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann.

Die Höchstzahlen dürfen vorübergehend überschritten werden.

(2) 1Die Mindestzügigkeit von Schulen darf auch unterschritten werden, wenn es die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes erfordert und eine andere Schule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 2In diesem Fall soll die Schule eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.

(3) Bei den Berechnungen ist von folgenden Schülerzahlen auszugehen:

SchulformSchülerzahl je Zug oder Lerngruppe
Grundschule24
Hauptschule 5. bis 9. Klasse24
Hauptschule 10. Klasse16
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der kein gemeinsamer schulformübergreifender Unterricht erteilt wirdEs gelten die Schülerzahlen der den Schulzweigen entsprechenden Schulformen.
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der gemeinsamer, schulformübergreifender Unterricht erteilt wird26
Realschule27
Oberschule ohne gymnasiales Angebot24
Diese Schülerzahl darf bis zum 31. Juli 2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule aufgehoben wird.
Oberschule im Sekundarbereich I mit gymnasialem Angebot
im gymnasialen Angebot27
im Übrigen24
Gymnasium im Sekundarbereich I27
Integrierte Gesamtschule im Sekundarbereich I24
Kooperative Gesamtschule im Sekundarbereich I
nach Schulzweigen gegliedertEs gelten die Schülerzahlen der den Schulzweigen entsprechenden Schulformen.
nach Schuljahrgängen gegliedert26
Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II18
Abendgymnasium, Kolleg20
Förderschule
mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung10
mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung7
mit dem Schwerpunkt Hören9
mit dem Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung9
mit dem Schwerpunkt Lernen
1. bis 3. Klasse10
4. bis 9. Klasse13
10. Klasse10
mit dem Schwerpunkt Sehen
Klasse für Sehbehinderte10
Klasse für Blinde7
mit dem Schwerpunkt Sprache12
mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen (Taubblinde)4