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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 9 NJAVollzG - Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Zur Erreichung des Vollzugszieles sind Fördermaßnahmen durchzuführen, die sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht und den Ursachen und Folgen der Straftat, auf die Verbesserung der sozialen oder persönlichen Kompetenzen, die Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Entwicklung sowie die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und des Freizeitverhaltens richten. 2Der Arrestantin oder dem Arrestanten ist in geeigneter Weise aufzuzeigen, dass sie oder er Verantwortung für ihr oder sein Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr oder sein künftiges Leben ziehen muss. 3Ihr oder sein Bewusstsein für den zugefügten Schaden bei der oder dem durch die Straftat Verletzten soll geweckt und gefördert werden.