§ 18 NElbtBRG - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Die untere Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen, im Gebietsteil A jedoch nur
- 1.für in der Anlage 6 aufgeführte besonders geschützte Biotope,
- 2.für Naturschöpfungen nach § 5 Nr. 4 Buchst. a,
- 3.auf den zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten Flächen,
- 4.auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen.
§ 29 Abs. 2 NNatG gilt entsprechend. Die aus Pflege und Entwicklungsmaßnahmen nach Satz 1 erwachsenden Kosten trägt für den Gebietsteil C das Land; im Übrigen tragen sie die in § 2 genannten Landkreise.