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§ 18 NElbtBRG - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die untere Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen, im Gebietsteil A jedoch nur

  1. 1.
    für in der Anlage 6 aufgeführte besonders geschützte Biotope,
  2. 2.
    für Naturschöpfungen nach § 5 Nr. 4 Buchst. a,
  3. 3.
    auf den zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten Flächen,
  4. 4.
    auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen.

§ 29 Abs. 2 NNatG gilt entsprechend. Die aus Pflege und Entwicklungsmaßnahmen nach Satz 1 erwachsenden Kosten trägt für den Gebietsteil C das Land; im Übrigen tragen sie die in § 2 genannten Landkreise.