Abschnitt 9 AKorRL-Beschl - 9. Öffentliches Auftragswesen, Vergaben
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- AKorRL-Beschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen des zum Teil nicht unerheblichen Geldflusses zwischen zwei Parteien in besonderem Maße korruptiven und unlauteren Handlungen ausgesetzt.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen und transparenten Vergabeverfahrens sind die dazu bestehenden vergaberechtlichen Vorschriften und Grundsätze strikt einzuhalten. Ein besonderes Augenmerk ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf unzulässige Einflussnahmen, Korrektheit des Vergabeverfahrens, Vollständigkeit und Transparenz der Unterlagen und Dokumentation sowie konkrete Sicherungsmaßnahmen (Vier-Augen-Prinzip, Arbeitsplatzrotation etc.) zu richten.
Wirken private Unternehmen, z. B. Architekten- oder Ingenieurbüros, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit, sind die Handelnden dieser Unternehmen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten (siehe Nummer 5.3).
Legen Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, so sind die zuständigen Stellen (siehe Nummer 7) unverzüglich einzuschalten. Eine Verzögerung der Vergabe ist zu vermeiden, damit absprachebeteiligte Bieterinnen oder Bieter dadurch nicht gewarnt werden und beweiskräftige Unterlagen vorzeitig beseitigen.