Abschnitt 6 AKorRL-Beschl - 6. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung, Interministerieller Arbeitskreis
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- AKorRL-Beschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
6.1
Bestellung
Für die Dienststellen sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung zu bestellen. Diese können auch für mehrere Dienststellen zuständig sein. Angehörige der personalverwaltenden Stellen sowie Personen mit administrativen Aufgaben der Korruptionsbekämpfung sollen nicht mit dieser Funktion beauftragt werden.
6.2
Aufgaben
Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung ist die direkte Gesprächspartnerin oder der direkte Gesprächspartner für die Beschäftigten. Sie oder er steht auch den Bürgerinnen und Bürgern für diesen Themenbereich zur Verfügung. Zum Aufgabenbereich gehören ferner insbesondere:
Förderung der Sensibilität der Beschäftigten durch Beratung und Aufklärung,
Vorschläge an die Dienststellenleitung zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht,
Beratung bei der Entgegennahme von Sponsoringleistungen und bei der Öffentlichkeitsarbeit,
Kontakthalten zur und Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde und anderen Stellen,
Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in allgemeinen Fragen der Korruptionsbekämpfung.
6.3
Information, Vortragsrecht
Zur Durchführung der Aufgaben hat die Dienststelle die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sie oder er hat ein Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.
6.4
Schweigepflicht
Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner hat über die ihr oder ihm bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung der Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung sowie gegenüber Personen, die Ermittlungen im Disziplinarverfahren bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht durchführen. Das Stillschweigen gilt auch nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Finanzkontrollbehörden gemäß § 95 LHO. In Disziplinarverfahren dürfen sie nicht tätig werden.
6.5
Aktenführung
Akten mit personenbezogenen Daten, die bei der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung entstehen, sind hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wie Personalakten zu behandeln. Sie sind abweichend von der Aktenordnung zu vernichten, soweit die einzelnen Vorgänge nicht mehr für Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder -prävention erforderlich sind.
6.6
Interministerieller Arbeitskreis
Unter der Federführung des MI ist ein "Interministerieller Arbeitskreis Korruptionsbekämpfung (IMA-Kor)" eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung der Ressorts. Der Arbeitskreis wird bei konkretem Anlass oder bei Vorliegen von Verdachtsmomenten Prüfungen in einzelnen Geschäftsbereichen oder in einzelnen Behörden empfehlen. Das MI nimmt für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für Landesbedienstete die Funktion einer zentralen Ansprechstelle des Arbeitskreises wahr.