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  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AKorRL-Beschl - 5. Maßnahmen in der Landesverwaltung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
AKorRL-Beschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

5.1
Verhaltenskodex

Der als Anlage 1 abgedruckte Verhaltenskodex gegen Korruption ist für alle Beschäftigten verbindlich. Er weist die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hin, in denen sie in Korruption verstrickt werden können, und ist Richtschnur allen Handelns.

5.2
Belehrung

Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides oder des Gelöbnisses erfolgt eine Belehrung über den Unrechtsgehalt und die dienst- und strafrechtlichen Folgen der Korruption sowie über die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Belehrung ist anlässlich der Umsetzung sowie der Versetzung der Beschäftigten in einen gesteigert korruptionsgefährdeten Bereich zu wiederholen.

5.3
Verpflichtung

Wirken private Unternehmen (z. B. Architekten- oder Ingenieurbüros) bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die Personen dieser Unternehmen - soweit erforderlich - nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Die verpflichteten Personen sind strafrechtlich Amtsträgern gleichgestellt.

5.4
Aus- und Fortbildung

Bei der Aus- und Fortbildung sind die Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen Gefahrensituationen, die Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen zu thematisieren. Beschäftigte in gesteigert korruptionsgefährdeten Bereichen und Führungskräfte sollen an Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung teilnehmen.

5.5
Sensibilisierung, Bekanntgabe

Als Maßnahme der Sensibilisierung ist diese Richtlinie mit ihren Anlagen allen Beschäftigten bekannt zu geben. Über die Art der Bekanntgabe entscheiden die Dienststellen.