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  • ab 24.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BüEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Redaktionelle Abkürzung
BüEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel der Erweiterung und der Sicherstellung strukturfördernder Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements. Dazu zählen die Freiwilligenagenturen, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen e. V. (LAGFA Niedersachsen), die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. und die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)