§ 45 NIngG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 führt oder anderweitig verwendet oder
- 2.
eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt
- 1.
eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 führt oder anderweitig verwendet oder
- 2.
eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 verwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.