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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JVRevGAAV - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
JVRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

4.1
Das Justizministerium erstellt einen Prüfungsrahmenplan mit allen Prüfungssachverhalten der Innenrevision für den Justizvollzug. Die Prüfungssachverhalte enthalten ein festgelegtes Prüfungsintervall und einen Prüfungsumfang und sind zu anderen Fachaufsichtsmaßnahmen abgegrenzt. Prüfungsintervall und Prüfungsumfang sind das Ergebnis einer Risikobewertung der Gefahr eines Schadenseintritts samt Ausmaß eines möglichen Schadens für den Landeshaushalt.

4.2
Aus dem Prüfungsrahmenplan stellt das Justizministerium einen jährlichen Arbeitsplan auf. Die inhaltliche Vorbereitung erfolgt durch die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug. Der jährliche Arbeitsplan enthält insbesondere Angaben zu den auf der Grundlage des Prüfungsrahmenplans ausgewählten Prüfungsvorhaben, zum Prüfungsumfang und weist die Arbeitskraftanteile aus.

4.3
Erhebliche Abweichungen vom Jahresarbeitsplan sind unter Angabe der Gründe rechtzeitig der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision anzuzeigen. Diese oder dieser unterrichtet das Justizministerium.

4.4
Die Prüfungen finden insbesondere auch im Rahmen von örtlichen Erhebungen statt. Über die Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die Angaben über die Prüfungsfeststellungen und über die vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten. Die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug leiten die Prüfungsniederschriften den Leitungen der geprüften Justizvollzugseinrichtungen und, soweit die Niederschriften die Justizvollzugsarbeitsverwaltung betreffen, über deren Leiterin oder deren Leiter der Justizvollzugsarbeitsverwaltung zu. 6 Sie berichten außerdem der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision über das wesentliche Ergebnis ihrer Prüfungen.

4.5
Die geprüften Justizvollzugseinrichtungen berichten den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug über die Erledigung der Prüfungsfeststellungen.

4.6
Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision legt dem Justizministerium einen zusammenfassenden Jahresbericht über das wesentliche Ergebnis der Prüfungen vor. Aus diesem Bericht sollen sich, unter Angabe der Anzahl der geprüften Unterlagen, die geprüften Bereiche inklusive Prüfungsumfang und Prüfungsintervall, die Entwicklung der geprüften Bereiche im Vergleich zum letzten Prüfungsergebnis sowie die Auswirkungen der Prüfungen und die Prüfungserfolge ergeben. Der Bericht soll für den Folgeprüfungszeitraum eine begründete Empfehlung der Prüfungsart sowie des Prüfungsintervalls enthalten.

4.7
Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision berichtet dem Justizministerium im Einzelfall, wenn das Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugseinrichtung zur Umsetzung der in den Prüfungsniederschriften genannten Maßnahmen nicht zustande kommt, oder, wenn Feststellungen zu treffen sind, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

4.8
Die Aufgaben der Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug umfassen auch Tätigkeiten, die Präventivwirkung entfalten (z. B. im Bereich der Bekämpfung der Korruption in der Landesverwaltung). Daneben sollen im Rahmen der Prüfungstätigkeit festgestellte Auffälligkeiten oder Mängel im organisatorischen Ablauf einer Dienststelle festgehalten werden.

4.9
Andere Aufgaben mit Ausnahme von Vertretungen dürfen den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug sowie den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision übertragen werden. Das Einvernehmen ist widerruflich. Das Einvernehmen gilt für diejenigen Aufgaben als hergestellt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AV übertragen waren.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)