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  • ab 09.09.1998 (aktuelle Fassung)

Anlage DfKEZGRE

Bibliographie

Titel
Durchführung des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfKEZGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046098

Anlage
zum Rundschreiben des BMI vom 14.7.1998
D II 5-223 100-1/1 h

Beispiel für die Berechnung eines Kindererziehungszuschlags nach der Neufassung des KEZG (vereinfacht)

Annahmen

Geburt des Kindes26.7.1992
Kindererziehungszeit, § 1 Abs. 2 KEZG1.8.1992 bis
31.7.1995
Mutterschutz/Erziehungsurlaubbis 31.7.1993
Halbtagsbeschäftigung1.8.1993 bis
31.7.1995
erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit
(angenommen)
35 Jahre
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(angenommen)
5.000,- DM
Ruhegehalt (angenommen)3.300,- DM
aktueller Rentenwert (ab 1.7.1998, künftige aktuelle Rentenwerte noch nicht bekannt)47,65 DM

Berechnung

I.
Höhe des Kindererziehungszuschlags
gemäß § 1 Abs. 4 KEZG

Formel: Monate der Kindererziehung x maßgeblicher Bruchteil x aktueller Rentenwert

Monate der Kindererziehung36
maßgeblicher Bruchteil des aktuellen Rentenwerts bei Versorgungsbezug nach dem 30.6.20000,0833
aktueller Rentenwert47,65 DM
Höhe des Kindererziehungszuschlags
(36 x 0,0833 x 47,65)
142,90 DM

II.
Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß
§ 1 Abs. 5 KEZG

1.
Ermittlung der in der Zeit der Kindererziehung erreichten Versorgungsanwartschaft

Formel: Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit

Ruhegehalt (angenommen) 3.300,- DM
ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt (2 Jahre Halbtagsbeschäftigung zzgl. 51 Tage Mutterschutz ab 1.8.92) 1,14 Jahre
erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt 35 Jahre
in der Zeit der Kindererziehung erreichte Versorgungsanwartschaft
(3.300 x 1,14 : 35)
107,49 DM

2.
Ermittlung der in der Zeit der Kindererziehung höchsterreichbaren Rentenanwartschaft

Höchstwert der in den Monaten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Entgeltpunkte (Höchstwerte der jährlichen Entgeltpunkte nach Anlage 2b zum SGB VI: 12 x Monate der Kindererziehung)
0,7262 (1,7428 : 12 x 5) + 1,7933 + 1,8558 + 1,0777 (1,8474:12x7)
5,453
höchsterreichbare Rentenanwartschaft
(Höchstwert der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert = 5,453 x 47,65)
259,84 DM

3.
Vergleich der in der Zeit der Kindererziehung erreichten Versorgungsanwartschaft mit der in der gleichen Zeit höchsterreichbaren Rentenanwartschaft

Versorgungsanwartschafthöchsterreichbare Rentenanwartschaft
(anteiliges Ruhegehalt + KEZ; 107,49 DM + 142,90 DM)(Höchstwert der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert)
250,39 DM259,84 DM

4.
Ergebnis

Die in der Zeit der Kindererziehung erreichte Versorgungsanwartschaft ist nicht höher als die in der gleichen Zeit höchsterreichbare Rentenanwartschaft. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 5 KEZG erfolgt nicht.

III.
Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß
§ 1 Abs. 6 KEZG

1.
Um den Kindererziehungszuschlag erhöhtes Ruhegehalt

Ruhegehalt3.300,- DM
KEZ142,90 DM
erhöhtes Ruhegehalt3.442,90 DM

2.
Erreichbare Höchstversorgung

ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe5.000,- DM
Höchstruhegehaltssatz75 % DM
erreichbare Höchstversorgung3.750,- DM

3.
Ergebnis

Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt ist nicht höher als die erreichbare Höchstversorgung. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 6 KEZG erfolgt nicht.