§ 175 GVGA - Protestfristen
(Artikel 29, 41 ScheckG)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) Der Protest muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist erhoben werden.
(2) 1Die Vorlegungsfristen sind in Artikel 29 ScheckG festgelegt. 2Danach sind in Deutschland zahlbare Schecks vorzulegen
- 1.
wenn sie in Deutschland ausgestellt sind, binnen acht Tagen,
- 2.
wenn sie in einem anderen europäischen oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind, binnen 20 Tagen,
- 3.
wenn sie in einem anderen Erdteil ausgestellt sind, binnen 70 Tagen.
3Diese Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der im Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
(3) Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest auch noch an dem folgenden Werktag erhoben werden.