Abschnitt 12 RSArbRdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Realschule
- Redaktionelle Abkürzung
- RSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
12.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.
12.2 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) zur Einführung als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.
12.3 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) zur Einführung als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.
12.4 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)