Abschnitt 6 RSArbRdErl - Differenzierung und Förderung
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Realschule
- Redaktionelle Abkürzung
- RSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung auf der Grundlage eines Förderplans erforderlich.
Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Kerncurricula verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung ihres individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Schulformwechsel zu ermöglichen.
6.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts, das u. a. individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglicht.
6.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig und daher Unterrichtsprinzip bei allen schulischen Angeboten. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.
6.3.1 Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Realschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
zur Lernausgangslage,
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, sowie
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
6.3.2 Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.
Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten. Der Förderunterricht sollte von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich. Maßnahmen zur Sprachförderung bleiben hiervon unberührt.
Besondere Förderangebote sollten auch für Schülerinnen und Schüler zum Übergang in eine allgemein bildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder in ein berufliches Gymnasium eingerichtet werden.
6.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Realschule sind
fachleistungsdifferenzierter Unterricht,
Wahlpflichtkurse,
Schwerpunktbildungen,
Förderunterricht,
Arbeitsgemeinschaften.
6.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.
Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers; die Erziehungsberechtigten sind vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu informieren. Bei Kurszuweisungen und -umstufungen ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Kursumstufungen sind bis zum Beginn des 10. Schuljahrgangs möglich. Danach sollten sie auf Ausnahmen beschränkt bleiben.
In Realschulen mit wenigstens zwei Zügen kann im Fach Mathematik und in der Pflichtfremdsprache oder in einem oder zwei der Fächer ab dem 9. Schuljahrgang eine Differenzierung nach Fachleistungskursen G und E durchgeführt werden.
Die Anforderungen in den Fachleistungskursen der Anspruchsebene G entsprechen den Grundanforderungen des jeweiligen Faches. In den Fachleistungskursen der Anspruchsebene E werden über die Grundanforderungen hinausgehende erhöhte Anforderungen gestellt. Der Unterricht in den E-Kursen ist auch geeignet, Schülerinnen und Schüler auf einen möglichen Übergang in studienbezogene Bildungsgänge vorzubereiten.
6.4.2 Neben dem Pflichtunterricht werden Wahlpflichtkurse angeboten. Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend eingerichtet werden. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr.
Die Wahl eines Schwerpunktes (Profilwahl) im 9. und 10. Schuljahrgang erfolgt für zwei Schuljahre. In begründeten Einzelfällen kann das gewählte Profil im Verlauf des 1. Halbjahres des 9. Schuljahrgangs gewechselt werden. Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.
6.5 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musikprojekte, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Ethik und Religion, Umweltprojekte, Umgang mit Neuen Medien, Berufs- und Studienorientierung, Verbraucherbildung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.
Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)