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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RSArbRdErl - Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Realschule
Redaktionelle Abkürzung
RSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Lernförderung, der Selbsteinschätzung und Lernkorrektur. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand und über besondere Lernschwierigkeiten zu informieren. Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu k.

7.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu i über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Realschule.

7.3 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen beachtet werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

7.4 Die Bewertung von Leistungen erfolgt deshalb aufgrund der Überprüfung von Lernfortschritten und Lernergebnissen durch mündliche, schriftliche und andere fachspezifische Lernkontrollen sowie durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse.

In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Differenzierungsmaßnahmen und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

7.5 In den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind pro Schuljahr 4 bis 6 zu bewertende schriftliche Lernkontrollen verpflichtend. In der Regel ist von der mittleren Zahl auszugehen.

In einem vierstündig erteilten Schwerpunktfach sind vier schriftliche Lernkontrollen verpflichtend.

Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden und im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten.

Im Schuljahrgang 6 und in den Schuljahrgängen 7/8 und 9/10 kann in der Wahlpflichtfremdsprache eine Sprechprüfung jeweils eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen.

In den übrigen Fächern sind, mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken, zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Die schriftlichen Lernkontrollen dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheit.

Wird der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt werden.

7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.

Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u. a. der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern.

7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

7.8 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens 40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, sind diese zu zertifizieren.

7.9 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h und i geregelt.

7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu j und l sowie die Bezugserlasse zu k und m.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)