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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BezRevGAAV - Besetzung und Bestellung

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
Redaktionelle Abkürzung
BezRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

2.1 Die dem Justizministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte bestellen die Leiterinnen und die Leiter der Innenrevision und die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren. Bei Behörden, die nur mit einer Bezirksrevisorin oder einem Bezirksrevisor besetzt sind, bestellen sie auch die Abwesenheitsvertretung.

Die Bestellung der Leiterinnen und Leiter der Innenrevision erfolgt im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

2.2 Weitere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren sind zu bestellen, wenn der Umfang der örtlichen Prüfung oder der Bearbeitung grundsätzlicher und allgemeiner Fragen sowie wichtiger oder schwieriger Aufgaben und Einzelfälle dies erfordert.

2.3 Den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sind bei Bedarf ganz oder mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte zur Unterstützung zuzuweisen. Die Zuweisung durch die Behördenleitung bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Innenrevision.

Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren mit Leitungsaufgaben können den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten geeignete Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

2.4 Die zuständigen Justizbehörden haben auch durch personalwirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der Innenrevision gewährleistet ist.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 8 der AV vom 21. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 15)