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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31 NKultFöG - Honoraruntergrenzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem Fachministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen Kulturfachverbänden erarbeitet werden. 2Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. 3Das Nähere regelt eine Richtlinie.