§ 30 NKultFöG - Förderverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1Das Förderverfahren ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst unbürokratisch und einfach zu gestalten. 2Es soll zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 5 sicherstellen.