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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 30 NKultFöG - Förderverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Förderverfahren ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst unbürokratisch und einfach zu gestalten. 2Es soll zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 5 sicherstellen.