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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 32 NKultFöG - Jurys und Sachverständige; Einrichtung einer Kulturkommission

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Fachministerium soll zur Entscheidungsfindung bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien sowie zum Erwerb von Kunstwerken und sonstigen bedeutsamen Kulturgütern Jurys oder externe Sachverständige hinzuziehen. 2Das gilt auch für Fördermaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen des Landes, wenn für die Entscheidungsfindung regelmäßig wiederkehrend eine Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbungen getroffen werden muss. 3Die Jurys bestehen aus fachlich und wissenschaftlich qualifizierten Mitgliedern. 4Sie sollen nach den Maßstäben der Diversität und Geschlechtergerechtigkeit besetzt werden. 5Mitglieder der Jurys sollen auch Künstlerinnen und Künstler sein. 6Es soll eine regelmäßige Rotation der Mitglieder sichergestellt werden.

(2) 1Es wird eine Kulturkommission eingerichtet. 2Diese berät das Fachministerium zu allgemeinen Fragen der Kulturentwicklung. 3Die Kulturkommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kulturfachverbände und der Träger der regionalen Kulturförderung sowie weiteren Vertreterinnen und Vertretern aus Kultur und Wissenschaft zusammen. 4Im Übrigen gilt für die Besetzung der Kulturkommission Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 5Die Mitglieder der Kulturkommission werden vom Fachministerium berufen. 6Sie sind an Weisungen nicht gebunden.