§ 10 NROG - Durchführung des Raumordnungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) 1Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens entsprechend dem Planungsstand erörtert. 2Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. 3Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde hat der Träger des Vorhabens die Antragsunterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.
(3) 1Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. 2Für die Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG ist § 16 UVPG entsprechend anzuwenden. 3Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. 4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 5Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
(4) 1Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind über das Vorhaben, über die Möglichkeit, hierzu innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) Stellung zu nehmen, sowie über die Frist des Absatzes 6 zu unterrichten. 2Ihnen sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen.
(5) 1Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat lang zur Einsicht aus. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. 3Den nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist, sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen. 4Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben
- 1.
bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift oder
- 2.
bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form, soweit diese hierfür einen Zugang eröffnet hat,
äußern. 5Auf die Möglichkeiten der Äußerung innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. 6Die Gemeinde leitet die bei ihr fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu.
(6) Äußert sich ein nach Absatz 4 am Verfahren Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.
(7) Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten
- 1.
Träger der Regionalplanung,
- 2.
Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind,
- 3.
kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,
- 4.
öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten und
- 5.
Naturschutzvereinigungen nach Absatz 5 Satz 3
sind mit diesen zu erörtern, soweit die Anregungen und Bedenken sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.
(8) Bei Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bleiben die dafür geltenden ergänzenden Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt.