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§ 10 NROG - Durchführung des Raumordnungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens entsprechend dem Planungsstand erörtert. 2Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. 3Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde hat der Träger des Vorhabens die Antragsunterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(3) 1Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. 2Für die Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG ist § 6 Abs. 3 und 4 UVPG entsprechend anzuwenden. 3Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. 4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 5Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(4) 1Ergänzend zu § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ROG sollen die nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist, beteiligt werden. 2Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. 3Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten

  1. 1.

    Träger der Regionalplanung,

  2. 2.

    Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind,

  3. 3.

    kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,

  4. 4.

    öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten und

  5. 5.

    Naturschutzvereinigungen nach Satz 1

sind mit diesen zu erörtern, soweit die Anregungen und Bedenken sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.

(5) 1Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat lang zur Einsicht aus. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. 3Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben

  1. 1.

    bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift oder

  2. 2.

    bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form, soweit diese hierfür einen Zugang eröffnet hat,

äußern. 4Auf die Möglichkeiten der Äußerung ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. 5Die Gemeinde leitet die bei ihr fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu.