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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 13 NElbtBRG - Landwirtschaftliche Bodennutzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.

(2) Soweit für eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung Einrichtungen und Anlagen erforderlich sind, gilt Absatz 1 auch für deren Nutzung, Unterhaltung und Erneuerung. Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten insbesondere nicht für

  1. 1.
    die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
  2. 2.
    die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen,
  3. 3.
    die Errichtung von Gebäuden bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben.

(3) Die Erneuerung von Dränungen bedarf der Zulassung durch die Biosphärenreservatsverwaltung; die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Zeitpunkt, die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt,

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.
    die Umwandlung von Grünland,
  2. 2.
    die Grünlanderneuerung; zulässig bleibt die Verbesserung der Grasnarbe durch Über- oder Nachsaat und die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung,
  3. 3.
    die Veränderung des Geländereliefs auf Grünlandflächen,
  4. 4.
    die zusätzliche Entwässerung von Grünlandflächen,
  5. 5.
    die Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdünger auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
  6. 6.
    die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen; zulässig bleibt die horstweise Anwendung außerhalb der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
  7. 7.
    die Anlage von Mieten auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und der Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte.

Abweichende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 7. Die Biosphärenreservatsverwaltung lässt, soweit der Schutzzweck der §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird,

  1. 1.
    die Grünlanderneuerung mit Bodenbearbeitung außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie von Moorstandorten,
  2. 2.
    die Düngung nach Satz 1 Nr. 5 auf hoch gelegenen Flächen

im Einzelfall zu, soweit die Maßnahmen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.
    die zusätzliche Entwässerung von Ackerflächen,
  2. 2.
    den Bodenauftrag auf Ackerflächen,
  3. 3.
    die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf Ackerflächen,
  4. 4.
    die Anlage von Mieten auf Ackerflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte.

Satz 1 gilt auch für Ackerflächen, auf denen eine Grünlandzwischennutzung stattfindet.

(6) Für die private und die gewerbliche Pferdehaltung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 und Sätze 2 und 3 entsprechend.