§ 13 NElbtBRG - Landwirtschaftliche Bodennutzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(2) Soweit für eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung Einrichtungen und Anlagen erforderlich sind, gilt Absatz 1 auch für deren Nutzung, Unterhaltung und Erneuerung. Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten insbesondere nicht für
- 1.die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
- 2.die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen,
- 3.die Errichtung von Gebäuden bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben.
(3) Die Erneuerung von Dränungen bedarf der Zulassung durch die Biosphärenreservatsverwaltung; die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Zeitpunkt, die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.die Umwandlung von Grünland,
- 2.die Grünlanderneuerung; zulässig bleibt die Verbesserung der Grasnarbe durch Über- oder Nachsaat und die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung,
- 3.die Veränderung des Geländereliefs auf Grünlandflächen,
- 4.die zusätzliche Entwässerung von Grünlandflächen,
- 5.die Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdünger auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
- 6.die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen; zulässig bleibt die horstweise Anwendung außerhalb der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
- 7.die Anlage von Mieten auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und der Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte.
Abweichende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 7. Die Biosphärenreservatsverwaltung lässt, soweit der Schutzzweck der §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird,
- 1.die Grünlanderneuerung mit Bodenbearbeitung außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie von Moorstandorten,
- 2.die Düngung nach Satz 1 Nr. 5 auf hoch gelegenen Flächen
im Einzelfall zu, soweit die Maßnahmen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.die zusätzliche Entwässerung von Ackerflächen,
- 2.den Bodenauftrag auf Ackerflächen,
- 3.die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf Ackerflächen,
- 4.die Anlage von Mieten auf Ackerflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte.
Satz 1 gilt auch für Ackerflächen, auf denen eine Grünlandzwischennutzung stattfindet.
(6) Für die private und die gewerbliche Pferdehaltung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 und Sätze 2 und 3 entsprechend.