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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

Anlage 7 NElbtBRG - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Bodennutzung im Gebietsteil C

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(zu § 13 Abs. 4)

TeilraumAbweichende Regelungen
C-35Niederungsgebiet der Neuen SudeZusätzlich gilt die Freistellung nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06.
C-36Bohldamm und Sückauer MoorZusätzlich gilt die Freistellung nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06.
C-37Rens und RenswiesenZusätzlich gilt die Freistellung auf den Stapeler Renswiesen und auf den Zeetzer Renswiesen nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06.
C-58Taube Elbe bei Penkefitz IZusätzlich gilt die Freistellung nicht für die Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis zur ersten Mahd oder bis zum Viehauftrieb.
C-59Taube Elbe bei Penkefitz IIZusätzlich gilt die Freistellung nicht für
a)die Bodenbearbeitung vom 01.03. bis zur ersten Mahd oder bis zum Viehauftrieb,
b)den Einsatz von Gülle generell,
c)eine andere Nutzung als ein- bis zweischürige Mähwiese mit oder ohne Nachbeweidung,
d)eine erste Mahd vor dem 16.06., soweit die Biosphärenreservatsverwaltung eine Ausnahme nicht erteilt; diese ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nach den §§ 4 und 7 nicht zu erwarten ist.
C-70Untere Alandniederung IIZusätzlich gilt die Freistellung nicht für
a)eine andere Nutzung als ein- bis zweischürige Mähwiese mit oder ohne Nachbeweidung,
b)eine erste Mahd vor dem 16.06.; bei angekündigtem Hochwasser, das einen Wasserstand von mehr als 3,50 m am Pegel Barby erwarten läßt, kann zur Sicherung der Ernte vor diesem Termin gemäht werden.
C-73Untere Seegeniederung IIZusätzlich gilt die Freistellung nicht für
a)eine Beweidung mit mehr als zwei Tieren pro ha,
b)für eine mehr als einmalige Mahd.
C-74Untere Seegeniederung IIIZusätzlich gilt die Freistellung nicht für eine Beweidung mit Ausnahme der Nachbeweidung nach der Mahd.