Anlage 7 NElbtBRG - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Bodennutzung im Gebietsteil C
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(zu § 13 Abs. 4)
Teilraum | Abweichende Regelungen | ||
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C-35 | Niederungsgebiet der Neuen Sude | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. | |
C-36 | Bohldamm und Sückauer Moor | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. | |
C-37 | Rens und Renswiesen | Zusätzlich gilt die Freistellung auf den Stapeler Renswiesen und auf den Zeetzer Renswiesen nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. | |
C-58 | Taube Elbe bei Penkefitz I | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für die Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis zur ersten Mahd oder bis zum Viehauftrieb. | |
C-59 | Taube Elbe bei Penkefitz II | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für | |
a) | die Bodenbearbeitung vom 01.03. bis zur ersten Mahd oder bis zum Viehauftrieb, | ||
b) | den Einsatz von Gülle generell, | ||
c) | eine andere Nutzung als ein- bis zweischürige Mähwiese mit oder ohne Nachbeweidung, | ||
d) | eine erste Mahd vor dem 16.06., soweit die Biosphärenreservatsverwaltung eine Ausnahme nicht erteilt; diese ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nach den §§ 4 und 7 nicht zu erwarten ist. | ||
C-70 | Untere Alandniederung II | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für | |
a) | eine andere Nutzung als ein- bis zweischürige Mähwiese mit oder ohne Nachbeweidung, | ||
b) | eine erste Mahd vor dem 16.06.; bei angekündigtem Hochwasser, das einen Wasserstand von mehr als 3,50 m am Pegel Barby erwarten läßt, kann zur Sicherung der Ernte vor diesem Termin gemäht werden. | ||
C-73 | Untere Seegeniederung II | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für | |
a) | eine Beweidung mit mehr als zwei Tieren pro ha, | ||
b) | für eine mehr als einmalige Mahd. | ||
C-74 | Untere Seegeniederung III | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für eine Beweidung mit Ausnahme der Nachbeweidung nach der Mahd. |