§ 99 NBG - Urlaub
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge in Anlehnung an die Rechtsvorschriften über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten zu.
(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden. Die für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften sollen als Richtschnur dienen.
(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.