Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- 4. ZLS-ÄndAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81640
Vom 17. Juli/3. November 2015 (Nds. GVBl. 2016 S. 32 - VORIS 81640 -) (1)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen; s. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32).