4. ZLS-ÄndAbk,NI - Viertes ZLS-Änderungsabkommen

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Redaktionelle Abkürzung
4. ZLS-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

Vom 17. Juli/3. November 2015 (Nds. GVBl. 2016 S. 32 - VORIS 81640 -) (1)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

B e k a n n t m a c h u n g  über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Vom 7. Juli 2016 (Nds. GVBl. S. 145)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.

§ 1 4. ZLS-ÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Redaktionelle Abkürzung
4. ZLS-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Spiegelstrich 1 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

      2. bb)

        In Spiegelstrich 5 wird das Wort "sowie" angefügt.

      3. cc)

        Es wird folgender Spiegelstrich 6 eingefügt:

        1. "-

          der Rohrfernleitungsverordnung".

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Spiegelstrich 1 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

      2. bb)

        In Spiegelstrich 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        In Spiegelstrich 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

      4. dd)

        Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:

        1. "-

          von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Angabe "Nr. 765" durch die Angabe "Nr. 765/2008" ersetzt und die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

    4. d)

      In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "§ 8 Absatz 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.

  2. 2.

    In Artikel 6 Absatz 1 wird die Abkürzung "StMAS" durch die Wörter "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium" ersetzt.

§ 2 4. ZLS-ÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Redaktionelle Abkürzung
4. ZLS-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. (1)

B e k a n n t m a c h u n g über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Vom 7. Juli 2016 (Nds. GVBl. S. 145)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 23.07.2015

Franz  U n t e r s t e l l e r
Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Für den Freistaat Bayern
München, den 20.07.2015

Ulrike  S c h a r f
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Für das Land Berlin
Berlin, den 13.10.2015

Dilek  K o l a t
Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen

Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 23.07.2015

Diana  G o l z e
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 14.10.2015

Dr. Carsten  S i e l i n g
Präsident des Senats

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 18.09.2015

Cornelia  P r ü f e r - S t o r c k s
Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz

Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 20.08.2015

Stefan  G r ü t t n e r
Hessischer Minister für Soziales und Integration

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 08.09.2015

Birgit  H e s s e
Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales

Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 11.08.2015

Cornelia  R u n d t
Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 30.10.2015

Rainer  S c h m e l t z e r
Minister für Arbeit, Integration und Soziales

Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 23.07.2015

Ulrike  H ö f k e n
Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

Für das Saarland
Saarbrücken, den 17.07.2015

Reinhold  J o s t
Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 18.09.2015

Stanislaw  T i l l i c h
Ministerpräsident

Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 29.09.2015

Norbert  B i s c h o f f
Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 12.08.2015

Dr. Robert  H a b e c k
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 03.11.2015

Anja  S i e g e s m u n d
Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz