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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 24 NDIG - Beseitigung von Schadprogrammen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Soweit die Auswertungen nach den §§ 18 bis 23 ein Schadprogramm identifizieren, kann dieses jederzeit beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. 2Soweit Daten von dem Schadprogramm nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, kann die Behörde diese Daten gemeinsam mit dem Schadprogramm löschen.