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§ 164 NKomVG - Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Abweichend von § 159 Abs. 1 Nr. 2 nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch alle übrigen regionsangehörigen Gemeinden folgende Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreises wahr:

  1. 1.

    die Überwachung des fließenden und des ruhenden Verkehrs nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), wobei sie insoweit Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind,

  2. 2.

    die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz,

  3. 3.

    die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz,

  4. 4.

    die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz und

  5. 5.

    die Durchführung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Zweiten Abschnitt jenes Gesetzes.

(2) 1Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch die übrigen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. 2Entsprechendes gilt für regionsangehörige Gemeinden, die diese Aufgaben am 31. Oktober 2001 wahrgenommen haben. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anderen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen; hierfür gilt § 57 Abs. 2 NBauO entsprechend.

(3) 1Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Hannover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist. 2Dies betrifft folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Erteilung der Erlaubnis, Abwasser aus Kleinkläranlagen einzuleiten (§ 10 WHG),

  2. 2.

    die Erteilung der Genehmigung nach § 57 NWG für Gewässer dritter Ordnung und

  3. 3.

    die Erteilung der Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 3 WHG), deren Abwässer in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, wenn die Gemeinde für die Genehmigung dieser Einleitungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG für zuständig erklärt worden ist.

3Die Gemeinde hat im Umfang der Übertragung die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde; sie ist insoweit für die behördliche Überwachung zuständig.

(4) 1Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Hannover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet die Aufgaben der Naturschutzbehörde nach den §§ 28 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 21 und 24 NNatSchG übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist. 2Soweit die Aufgaben übertragen wurden, hat die Gemeinde die Stellung einer unteren Naturschutzbehörde und kann entsprechend § 34 NNatSchG ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen.

(5) 1Wurde eine Aufgabe nach den Absätzen 2 bis 4 auf Antrag übertragen oder ist die Aufgabenübertragung beendet worden, ist dies durch diejenige Behörde öffentlich bekannt zu machen, die über die Aufgabenübertragung entscheidet oder entschieden hat. 2Die Aufgabenübertragung kann aufgehoben werden, wenn die regionsangehörige Gemeinde dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen der Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt und im Fall des Absatzes 2 Satz 2.

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 und § 63a Abs. 1 NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), übt die Region Hannover die Fachaufsicht über die regionsangehörigen Gemeinden aus; davon ausgenommen ist die Landeshauptstadt Hannover.

(7) 1Die Region Hannover hat den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 Prozent der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die Aufgaben zu erstatten, die die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 übernommen haben. 2Die Region Hannover erstattet den Gemeinden jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch diese Aufgabenübertragung ersparten Verwaltungskosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren. 3Soweit in den Gemeinden die Verwaltungskosten durch andere Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können, sind sie nicht zu erstatten. 4Die Gemeinden können mit der Region Hannover den Ausgleich der Verwaltungskosten auch abweichend vereinbaren oder ganz auf ihn verzichten.