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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 231 VV-BauGB - 231. Treuhandvermögen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

231.1
Entstehung des Treuhandvermögens

Der Sanierungstreuhänder erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben mit dem Treuhandvermögen im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde (§ 160 Abs. 1). Das Treuhandvermögen entsteht kraft Gesetzes mit Abschluß des Sanierungsträgervertrages.

231.2
Rechtsstellung des Treuhandvermögens

Das Treuhandvermögen ist formell Eigentum des Sanierungstreuhänders. Der Sanierungstreuhänder hat das Treuhandvermögen jedoch getrennt vom anderen Vermögen zu verwalten. Das Treuhandvermögen ist insoweit Sondervermögen des Sanierungstreuhänders.

Das Treuhandvermögen ist wirtschaftlich Vermögen der Gemeinde. Da der Sanierungstreuhänder jedoch formell Eigentümer ist, unterliegt das Treuhandvermögen nicht den Vorschriften des Kommunalrechts und des kommunalen Haushaltsrechts. Lediglich die Zuführungen von Mitteln der Gemeinde an das Treuhandvermögen sowie Ablieferungen sind im Haushaltsplan der Gemeinde im Unterabschnitt 615 zu veranschlagen.

231.3
Gegenstände des Treuhandvermögens

Die Gegenstände des Treuhandvermögens sind in § 160 Abs. 3, 4 und 5 bestimmt.

231.4
Sicherung des Treuhandvermögens

Das Treuhandvermögen ist gemäß § 161 gegen den Zugriff Dritter sowie im Falle des Konkurses über das Vermögen des Sanierungsträgers gesichert.