Abschnitt 202 VV-BBauG - Inkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
202.1
Diese Verwaltungsvorschriften treten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
202.2 bis 202.4
(durch Zeitablauf gegenstandslos geworden)
An die
Bezirksregierungen,
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
Dienststellen der Staatshochbauverwaltung (zugleich Finanzbauverwaltung),
Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden.