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  • ab 08.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 NKHVO - Förderung bei Schließung oder Umwandlung von Krankenhäusern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO)
Amtliche Abkürzung
NKHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Der Betrag nach § 12 Abs. 4 NKHG beträgt 25 000 Euro je Planbett, um das sich die Zahl der Planbetten durch die Schließung oder Umwandlung vermindert. 2Übersteigen die Ausgleichszahlungen nach § 12 Abs. 1 NKHG die infolge der Schließung oder Umwandlung tatsächlich entstehenden Kosten, so vermindert sich der in Satz 1 genannte Betrag auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der tatsächlich entstehenden Kosten durch die Zahl, um die sich die Planbetten durch Schließung oder Umwandlung vermindern, geteilt wird.