§ 24 Nds. SVVollzG - Kleidung, Wäsche, Bettzeug
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Die oder der Sicherungsverwahrte darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen. 2Auf Antrag erhält sie oder er Kleidung, Wäsche und Bettzeug von der Vollzugsbehörde zur alleinigen Nutzung.