§ 126 ZRHO - Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 15; § 91) sind unzulässig. Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 anwendbar ist.
(2) Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren ein, dessen Ausführung unzulässig ist, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen. Näheres regelt die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.
Der aufsichtführende Richter legt den Auftrag folgenden Stellen vor:
- 1.
der Prüfungsstelle,
- 2.
im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung der zuständigen Empfangsstelle oder
- 3.
im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 der Zentralen Behörde.